Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Zitronengrau GbR (nachfolgend Agentur genannt)

1. Geltung

Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zitronengrau GbR an. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Kostenvoranschlag und Auftragserteilung

2.1 Die im Kostenvoranschlag (KVA) genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Der KVA umfasst die Arbeitsleistung der Agentur (Honorar) und ggf. Nebenkosten (z.B. Fremdleistungen, Material).

2.2 Die Auftragserteilung erfolgt durch schriftliche Bestätigung oder durch schlüssige Handlung (z.B. Mitarbeit in der Konzept- und Entwurfsphase) des Auftragsgebers.

2.3 Sollte ein Auftrag erteilt werden, ohne dass ein KVA erstellt worden ist, ist die Agentur berechtigt, bei der Abrechnung die Honorarempfehlungen (VTV) der Allianz deutscher Designer (AGD) e.V. anzuwenden. Dies gilt entsprechend bei vom Auftraggeber nach Auftragserteilung veranlassten Änderungen oder Ergänzungen.

2.4 Sofern keine Festpreise vereinbart werden, versteht sich das Angebot vorbehaltlich üblicher Preissteigerungen oder -senkungen.

3. Mitwirkung des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber hat der Agentur die zur Auftragsdurchführung notwendigen Daten und Informationen unmittelbar nach der Auftragserteilung in einer geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.

3.2 Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Leistungserstellung erbrachten Daten, Materialien sowie Sachaussagen über Produkte und Leistungen. Er gewährleistet, dass er im Besitz der für die Leistungserbringung erforderlichen (Verwertungs-)Rechte ist, insbesondere in Bezug auf urheberrechtliche und sonstige Schutzrechte. Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die wegen Verletzung gesetzlicher Bestimmung entstehen können.

4. Urheberrechte

4.1 Jeder der Agentur erteilte Auftrag, der die Erstellung von Entwürfen, Stilvorlagen, Templates und Werkzeichnungen umfasst, ist ein Urheberwerkvertrag. Es gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und die des Werkvertragsrechtes. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

4.2 Die Entwürfe, Stilvorlagen, Templates und Werkzeichnungen einschließlich der Urheberbezeichnung dürfen ohne Zustimmung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.

4.3 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung der Agentur und ggf. nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet. Die Agentur hat über den Umfang der Nutzung einen Auskunftsanspruch.

4.4 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitwirkung begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.

5. Honorar

5.1 Die vereinbarten Honorare verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, findet nicht statt.

5.3 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf das Honorar.

5.4 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so findet die Vergütung in Abschlägen ab Unterzeichnung des Angebotes statt. Bei Erteilung eines Auftrags größeren Umfangs ist auf das Honorar ein angemessener Vorschuss zu leisten.

5.5 Dem Kunden ist es möglich, das Rechtsverhältnis jederzeit und ohne das es einer Begründung bedarf durch einseitige Erklärung zu beenden. In dem Fall verliert er den Anspruch auf eine Fertigstellung. Auch hat er keinen Anspruch auf Herausgabe von (Teil-)Leistungen. Der Kunde bleibt – soweit nicht Zitronengrau die Beendigung zu vertreten hat – zur Zahlung von mindestens 50% des vereinbarten Honorars in der Pflicht. Eine Vorauskasse wird auf die ausstehende Zahlung angerechnet. Zitronengrau ist berechtigt – soweit nicht diesseits die Beendigung zu vertreten ist – auch über 50% hinausgehende Zahlungen, die auf Abschlagsrechnungen hin entrichtet wurden, als verdient zu betrachten. Über die Mindestvergütung oder aber über die voraus benannten und als verdient geltenden Zahlungen hinweg, bleibt Zitronengrau schließlich berechtigt, eine höhere Vergütung zu verlangen, soweit die Fertigungsreife bzw. der Arbeitsstand eine solch höhere Vergütung rechtfertigt. Im Besonderen gilt dies für Leistungen, die abnahmefähig sind, bzw. deren Abnahmefähigkeit ohne größeren Aufwand von Zitronengrau zu bewirken wäre, Die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen Fertigungs- bzw. Arbeitsstand trägt Zitronengrau.

5.6 Auch Zitronengrau kann das Rechtsverhältnis beenden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Kunde eigenen und für das Gelingen des in Auftrag gegebenen Projekts notwendigen und nicht lediglich unerheblichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und auch eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolglos bleibt. Zitronengrau wird mit der Fristsetzung und Ablehnungsandrohung auf die Rechtsfolgen gesondert hinweisen.

6. Zusatzleistungen und Nebenkosten

6.1 Bei Mehraufwand behalten wir uns eine Nachberechnung vor. Zusatzleistungen, wie zusätzliche Korrekturen, Sonderleistungen oder größere Leistungsumfänge, die nicht im Angebot definiert wurden, werden mit 90 €/h für Grafik & Layout sowie 120 €/h für Beratung berechnet. Der Korrekturaufwand sollte das übliche Maß von 30 % der Leistungsvergütung nicht übersteigen. Dies wird rechtzeitig und vor der zusätzlichen Leistungserbringung dem Auftraggeber bekannt gegeben und erst durch Bestätigung des Auftraggebers ausgeführt.

6.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die entstehenden Kosten und Spesen ersetzt.

7. Fremdleistungen

7.1 Der Auftraggeber bevollmächtigt die Agentur, als Vermittler die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Zulieferer zu vergeben. Soweit die Agentur Fremdleistungen im eigenen Namen und auf ihre Rechnung vergibt, stellt sie der Auftraggeber von hieraus entstehenden Verbindlichkeiten frei.

7.2 Sollten sich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen, aufgrund fehlender Zulieferung Dritter, verlängern, kann die Agentur seitens des Auftraggebers nicht haftbar gemacht werden.

7.3 Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl der Zulieferer unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Ergebnis.

7.4 Fremdleistungen müssen nicht als diese in der Rechnung angeben werden.

8. Korrektur und Produktion

8.1 Von uns übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

8.2 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u.ä.), die wir erstellen oder erstellen lassen, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben unser Eigentum. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung sind wir nicht verpflichtet.

9. Lieferung

9.1 Die Agentur sendet ihre Arbeiten dem Auftraggeber auf Wunsch zu. Bei Versendung geht die Gefahr bei Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über. Der Transport erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.

9.2 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der Agentur ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Gerät die Agentur mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGH bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Auslagen für technische Nebenkosten) verlangt werden.

9.3 Verzögert sich eine vom Auftraggeber zugesagte Bereitstellung vom Informationen, Material oder Freigaben, verschieben sich entsprechend auch zugesagte Liefertermine.

9.4 Der Auftraggeber ist bei jeder Entwurfslieferung zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird. Später kommunizierte Anpassungen werden als Änderungen betrachtet und mit einem entsprechenden Mehraufwand berechnet. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt. Darauffolgende Korrekturen werden nachberechnet.

10. Beanstandungen und Haftung

10.1 Der Auftraggeber hat die von der Agentur oder von Dritten gelieferten Produkte (z.B. Proofs, Datenträger, Ausdrucke) sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenergebnisse in jedem Fall zu prüfen. Etwaige Fehler sind der Agentur gegenüber unverzüglich nach Erhalt schriftlich anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, gelten die gelieferten Produkte bzw. die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenergebnisse als angenommen und die Gefahr etwaiger Fehler bei der Weiterverarbeitung geht auf den Auftraggeber über.

10.2 Im Falle der unkontrollierten Freigabe, Weitergabe oder Verarbeitung der Vorlagen haftet die Agentur nicht für Schäden, die bei der Weiterverarbeitung auftreten, es sei denn, die Fehler hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse durch den Auftraggeber nicht entdeckt werden können. Soweit erst nach Freigabe im anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten, bleibt die Haftung der Agentur auf den Auftragswert der Druckvorlage beschränkt.

10.3 Digitale Entwürfe sind niemals farbverbindlich. Bei farbigen Produktionen gelten geringfügige Abweichungen zwischen dem digitalen Entwurf und dem Druck als vereinbart. Die Agentur rät daher zur Erstellung eines Proofs seitens der Druckerei.

10.4 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

10.5 Die Agentur haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die Haftung ist auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

10.6 Die Agentur haftet nicht für eine patent-, muster-, urheber- und warenzeichenrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit bzw. rechtliche Unbedenklichkeit der erstellten Designleistungen.

10.7 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur keinerlei Haftung oder Gewährleistung.

11. Zahlung

11.1 Die Zahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

11.2 Die von der Agentur gelieferten Arbeitsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sich aus einem Auftrag ergebenden Forderungen ihr Eigentum. Auch die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten ist von der vollständigen Bezahlung der Forderung abhängig. Der Agentur steht an allen vom Auftraggeber gelieferten Arbeitsmaterialien, Manuskripten und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen zu.

11.3 Der Auftraggeber kann der Agentur gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Aufträgen geltend machen. Eine Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen erlaubt.

11.4 Ist die Erfüllung eines Zahlungsanspruchs gefährdet, so kann die Agentur Vorauszahlung und sofortige Zahlungen aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware oder sonstige Leistungen zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen der Agentur auch zu, wenn der Auftraggeber trotz ihrer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

12. Belegexemplare

Der Auftraggeber erklärt sich bereit, der Agentur von vervielfältigten Werken bis zu 10 Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die sie auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.

13. Treue- und Verschwiegenheitspflicht

Die Agentur verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zu einer objektiven, allein auf die Ziele des Auftraggebers ausgerichteten Arbeitsweise. Alle der Agentur im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse werden von ihr mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bewahrt und alle diesbezüglichem Informationen und Unterlagen werden vertraulich behandelt. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch dann, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

14. Künstlersozialabgabe

14.1 Für künstlerische Fremdleistungen im Sinne der Künstlersozialkasse (z.B. Fotografie, Text, Illustration), die die Agentur zur Auftragserfüllung bei nicht-juristischen Personen beauftragt, leistet die Agentur fristgemäß die gesetzliche Abgabe an die Künstlersozialkasse.

14.2 Für künstlerische Leistung für den Auftraggeber kann eine Künstlersozialabgabe (§ 24 Abs. 2 KSVG) anfallen. Informationen zur KSK sind zu finden unter: www.kuenstlersozialkasse.de

15. Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen

Sofern der Auftraggeber ebenfalls AGBs verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über die Einbeziehung von AGBs zustande. Soweit die verschiedenen AGBs inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die gesetzlichen Regelungen. Gleiches gilt für den Fall, dass die AGBs des Auftraggebers Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

16. Sonstige Bestimmungen

16.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Geschäftssitz der Agentur.

16.2 Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, die Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Agentur in Leipzig vereinbart.

16.3 Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.

16.4 Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.

Leipzig, 19.07.2019

Zitronengrau Anne Breitenstein & Christin Michel GbR